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   FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03   

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FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03 (https://dejure.org/2003,10396)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.11.2003 - 6 V 3662/03 (https://dejure.org/2003,10396)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. November 2003 - 6 V 3662/03 (https://dejure.org/2003,10396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines geänderten Umsatzsteuerbescheides; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in der Finanzgerichtsbarkeit; Entscheidung im Aussetzungsverfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Karussellgeschäfte - Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1
    Karussellgeschäft; Vorsteuerabzug; Strohmann - Leistender bei Strohmanngeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistender bei Strohmanngeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 305
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Dabei sind nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. Juli 1987 V B 68/86, BFH/NV 1988, 198, vom 22. März 1988 VII R 39/84, BFH/NV 1990, 133 und vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208 , UR 2002, 275).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH in BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238 und Kramer in Münchener Kommentar zum BGB , 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78 und vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649 ).

    c) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft - zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 AO ) - nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien - der Strohmann und der Dritte - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH in BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 m.w.N.).

  • FG Saarland, 13.05.2003 - 1 V 22/03

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell (§§ 15 Abs. 1, 4b, 6a UStG)

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Abschließend verweist das FA auf den Beschluss des FG des Saarlandes vom 13. Mai 2003 1 V 22/03 EFG 2003, 669, der den selben Sachverhalt, jedoch einen anderen Endabnehmer betrifft.

    Soweit das FG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 13. Mai 2003 1 V 22/03, EFG 2003, 1049 das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleicher Sachlage verneint, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • BGH, 29.10.1996 - XI ZR 319/95

    Darlehensvertrag als Scheingeschäft

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH in BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238 und Kramer in Münchener Kommentar zum BGB , 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78 und vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649 ).
  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353 und BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611 ).
  • BFH, 01.02.2001 - V R 6/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Scheinfirmen - Beweisaufnahme - Zeuge -

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941 und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307) müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein.
  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941 und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307) müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein.
  • BFH, 18.07.2001 - V B 198/00

    GmbH - Ausländische Gesellschaft - Ltd. - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid -

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH in BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238 und Kramer in Münchener Kommentar zum BGB , 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78 und vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649 ).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353 und BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611 ).
  • BFH, 19.05.1999 - V B 5/99

    AdV; Scheinfirma

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 1999 V B 5/99, BFH/NV 1999, 1495 ).
  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

    Auszug aus FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH in BFHE 198, 208 , UR 2002, 275 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238 und Kramer in Münchener Kommentar zum BGB , 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78 und vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649 ).
  • BFH, 28.07.1987 - V B 68/86

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren - Ausschluss nicht

  • BFH, 22.03.1988 - VII R 39/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen Steuerhinterziehung

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Der nach Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Änderungsbescheides durch das FA beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf AdV hatte Erfolg; der Beschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 305 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 12 V 10/04

    Aussetzung der Vollziehung: Anlieferung und Weiterveräußerung bzw.

    Insbesondere die Argumentation des Finanzgerichts Hessen (Beschluss vom 24. November 2003 6 V 3662/03, EFG 2004, 305) spreche für die Antragstellerin.
  • BFH, 20.12.2005 - V B 222/04

    Zurückverweisung; Bindungswirkung

    b) Auch soweit die Klägerin die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit dem Hinweis darauf begehrt, "zur gleichen Rechtsfrage" vertrete das FG "eine andere Auffassung als zum Beispiel das Finanzgericht Hessen in seinem Urteil vom 24. November 2003 6 V 3662/03" hat die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt.
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